Regelungen zum Auslandsaufenthalt

Voraussetzungen

  • Jeder Schüler, jede Schülerin kann ins Ausland gehen, unabhängig vom Leistungsstand.
  • Im Ausland muss regelhaft eine Schule besucht werden.
  • Über den Auslandsschulbesuch muss eine Bescheinigung vorgelegt werden.

Vorgesehene Zeitspannen

  • 1. Halbjahr Klasse 10
  • 2. Halbjahr Klasse 10
  • 1. und 2. Halbjahr Klasse 10
  • andere Varianten (z.B. nach Klasse 10 ein Schuljahr – dann weiter mit Klasse 11)
  • alle von diesen Zeitspannen abweichenden Möglichkeiten müssen mit der Schule individuell geklärt werden

Finanzielle Förderung

  • Auslandsaufenthalte können gefördert werden (nach Familieneinkommen gestaffelt)
  • Die Antragstellung muss bis zum 15.03. des Schuljahres erfolgen, das dem Schuljahr des Auslandsschulbesuchs vorausgeht
  • Anträge sind bei der Mittelstufenabteilungsleitung und im Downloadbereich unserer Homepage erhältlich
  • Mit dem BAföG Änderungsgesetz hat sich seit Oktober 2010 für Schüler*innen des G8 eine positive Gesetzesänderung ergeben. Die Schüler*innen der Klasse 11 können jetzt auch grundsätzlich Auslands-BAföG erhalten, vorher galt dies nur für die Schüler*innen der Klasse 10. Das BAföG ist ein voller Zuschuss ( ohne Darlehnsanteil ) und abhängig vom Elterneinkommen
    Allgemeine Informationen zum BAföG für Schülerinnen und Schüler erhält man auf den Seiten des Studierendenwerks Hamburg.

Fortsetzung der Schullaufbahn

  • Bei Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr wird am Ende der 10. Klasse ein Ganzjahreszeugnis erteilt, das den Übertritt in die Oberstufe nach den normalen Versetzungsregelungen ermöglicht.
  • Geht ein/e Schüler*in für das ganze 10. Schuljahr ins Ausland, so entscheidet die Zeugniskonferenz Ende Klasse 9 über den Übertritt in die Oberstufe.
  • Geht er im zweiten Halbjahr der 10. Klasse, entscheidet die Zeugniskonferenz nach dem ersten Halbjahr der 10. Klasse.
  • Am CvO gibt es folgende Notenrichtlinie: Der/die Schüler*in darf weder die Note 5 noch die Note 6 im Zeugnis haben. Er/Sie muss in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens den Schnitt der Note 3 haben, wenn er/sie nicht ins englischsprachige Ausland geht, kommt zu diesen Fächern noch Englisch dazu. In der besten Natur- und in der besten Gesellschaftswissenschaft muss mindestens die Note 3 erreicht sein.
  • Alleine das Einhalten der Notenhürden begründet aber nicht den Anspruch auf die Versetzung. Hierüber entscheidet alleine die Zeugniskonferenz aufgrund pädagogisch-fachlicher Erwägungen. Die Notenhürden sind für die Zeugniskonferenz nur eine Richtlinie.

Nicht-Versetzung in die Studienstufe

  • Stimmt die Schule einer Versetzung in die Studienstufe nicht zu, muss der/die Schüler*in die Klasse 10 wiederholen
  • oder (nach Widerspruch der Eltern auf Antrag) an einer zentralen schriftlichen Nachprüfung in den Kernfächern Deutsch, Mathematik, Englisch oder 2. Fremdsprache teilnehmen.
  • Die Prüfung findet in den letzten drei Tagen der Sommerferien statt.
  • Die Prüfung ist bei einem Schnitt von mindestens der Note 4 in allen Fächern bestanden. Dabei darf es höchstens eine Klausurnote 5 und keine Klausurnote 6 geben.

Mittlerer Bildungsabschluss

  • Bei Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr nehmen die Schüler*innen den Ersatztermin für die schriftlichen Überprüfungen im Mai wahr. Sie können aber auch schon zum Regeltermin Ende Januar/Anfang Februar teilnehmen, wenn sie dies wünschen.
  • Mit dem erteilten versetzungsfähigen Jahreszeugnis Klasse 10 erhalten die Schüler*innen auch den mittleren Bildungsabschluss.
  • Bei Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr oder in der Gesamtklasse 10 nehmen die Schüler*innen nicht an den schriftlichen Überprüfungen teil und holen diese auch nicht nach.
  • Die Schüler*innen erhalten zwar die Möglichkeit zum Übertritt in die Oberstufe (s.o.), jedoch nicht den Mittleren Bildungsabschluss. Dieser wird erteilt, wenn im Zeugnis des zweiten Semesters keine Punktzahl unter 2 Punkten liegt.

Latinum

Schüler*innen, die nicht an den schriftlichen Überprüfungen teilnehmen, erhalten nur dann ein Latinum:

  • wenn sie sich einer externen schriftlichen sowie einer mündlichen Prüfung auf dem Niveau der schriftlichen Prüfungen Klasse 10 unterziehen.
  • ODER wenn sie Latein ein weiteres Jahr in der Oberstufe belegen. Sollte ein Lateinkurs am CvO nicht zustande kommen, müsste Latein an einer anderen Schule belegt werden.

Die Informationsseite der BSB über Auslandsprogramme für Hamburger Schüler erreichen Sie über diesen Link:
https://bildung-international.hamburg.de/sus/

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